Photovoltaik: Was kann ich von den Steuern abziehen?
Solaranlagen lohnen sich. Dabei helfen auch Abzüge von den Steuern. Etwas Information vorher schadet aber nicht.
Immer mehr Menschen kaufen eine Solaranlage. Die günstigen Preise und die Tatsache, dass der selbst produzierte Strom der günstigste ist, machen Photovoltaik zur lohnenden Investition. Zur guten Bilanz trägt auch bei, dass sich Solaranlagen steuerlich anrechnen lassen.
Solarlösungen
Abzug als Unterhalt
Wer privat eine Solaranlage erstellt, erhöht damit den Wert seiner Liegenschaft. Deshalb ist die Investition in der Regel als wertsteigernde, mindestens aber als werterhaltende Massnahme steuerlich begünstigt. Dies gilt allerdings nur, wenn die Anlage auf ein bestehendes Gebäude installiert wird; bei Neubauten und Gebäuden, die jünger sind als fünf Jahren, zählen Photovoltaikanlagen zur Bausumme. Sie werden allerdings bei einer Handänderung als wertvermehrend angerechnet und vermindern die Grundstückgewinnsteuer.
In der Regel werden die Nettoinvestitionen, also der Anlagepreis inklusive Mehrwertsteuer abzüglich der erhaltenen Einmalvergütung, vom steuerbaren Einkommen abgezogen. Diese Regel gilt jedoch nicht in allen Kantonen – bitte also vorher mit dem Steueramt oder den Solarexperten Kontakt aufnehmen.
Besteuerung als Einkommen
Der Ertrag, der durch die Rücklieferung des Solarstroms ins Stromnetz entsteht, wird als Einkommen besteuert. Hier rechnen nicht alle Kantone gleich. Einige kennen das Bruttoprinzip, bei dem der gesamte rechnerische Ertrag besteuert wird, andere das Nettoprinzip, bei dem Steuern nur auf den ausbezahlten Betrag abzüglich Strombezug aus dem Netz erhoben werden. Nach dem Nettoprinzip fallen also weniger Steuern an als nach dem Bruttoprinzip, da gerade kleine Anlagen in der Regel nicht mehr Strom ins Netz liefern, als die Haushalte daraus beziehen.
Vorteil Eigenverbrauch
Nicht besteuert wird der Eigenverbrauch, was wieder einmal dafür spricht, selbst produzierten Solarstrom möglichst selbst zu verbrauchen. Wartungsarbeiten hingegen können von den Steuern auf den Solarertrag abgezogen werden, nicht aber Abschreibungen. Bei den meisten Anlagen überwiegt der Effekt des Steuerabzugs auf Unterhalt den der Besteuerung auf den Solarertrag.
Die Situation bei Unternehmen
Etwas komplexer ist die Situation für Personen- und Kapitalunternehmen, die für ihr Geschäft eine Photovoltaikanlage erstellen. Sie lassen Aufwand und Ertrag in die Gewinnrechnung einfliessen, können dabei aber Abschreibungen geltend machen. Somit bleibt in der Regel der Nettoertrag der Anlage zu versteuern. Allerdings ändert sich die Bewertung, wenn die Anlage auf einem fremden Dach erstellt wird, was sie unter Umständen zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit macht. Als Unternehmen also unbedingt die Steuerberatung konsultieren, bevor sie die Anlage in ihre Bücher übernehmen.
Veränderungen zugunsten der Photovoltaik
Einige der beschriebenen Regeln sind im Umbruch. Die Kantone Freiburg und Zürich wenden seit 2023 das Netto- statt dem Bruttoprinzip an. Der Kanton Bern macht diese Umstellung 2024. Ebenfalls 2024 will der Kanton Solothurn bis zu 10'000 Kilowattstunden als Eigenbedarf von der Besteuerung ausnehmen. Luzern hat diese Anpassung 2023 vorgenommen und ist damit dem Wallis und der Waadt gefolgt. Eine Änderung dürfte auch die Besteuerung der Einmalvergütung erfahren. Nicht immer wird sie im gleichen Steuerjahr ausbezahlt, wie die Anlage erstellt wird; in diesem Fall gilt sie als steuerbares Einkommen. Diese Praxis wird von verschiedener Seite kritisiert. So oder so gilt: Photovoltaik lohnt sich langfristig, auch dank Steuereinsparungen. Die Zukunft sieht sogar noch sonniger aus.
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