Strom Tarif- und Preisübersicht
Informieren Sie sich hier zu den Stromtarifen. Ebenfalls finden Sie auf dieser Seite weiterführende Informationen.
Rückerstattung Netznutzung für Speicher mit Endverbrauch
Besitzerinnen und Besitzer von Speichern mit Endverbrauch bezahlen für den Strombezug aus dem Verteilnetz die gleichen Netznutzungstarife wie Endverbraucherinnen und Endverbraucher.
Seit dem 1. Januar 2026 besteht für Betreiberinnen und Betreiber von Speichern mit Endverbrauch die Möglichkeit, auf Antrag eine teilweise Rückerstattung der bezahlten Netznutzungsentgelte für bestimmte Energiemengen zu erhalten. Bei Speichern mit einer Photovoltaikanlage müssen dafür die verschiedenen Energieflüsse messtechnisch eindeutig bestimmt werden können.
Die Rückerstattung betrifft Elektrizität, die
- aus dem öffentlichen Netz bezogen,
- in einem Speicher zwischengespeichert und
- anschliessend wieder ins Netz zurückgespeist wird.
Die gesetzliche Grundlage bildet Art. 14a Abs. 4 Bst. a StromVG.
Die Rückerstattung umfasst nur die Netznutzungsentgelte und die Abgaben. Die Energiekosten für die zurückgespeiste Elektrizität werden nicht zurückerstattet.
Für die Rückerstattung gilt der Netznutzungstarif, der am Ort der Einspeisung in das IWB-Netz (also am Ort der Entladung des Speichers) angewendet wird. Wird am Einspeiseort beispielsweise ein Einheitstarif in der Niederspannung für den Strombezug bezahlt, gilt dieser Einheitstarif auch als Rückerstattungstarif.
Gemäss den gesetzlichen Vorgaben setzt sich der Rückerstattungstarif zusammen aus:
- dem durchschnittlichen Arbeitstarif der Netznutzung am Einspeiseort,
- den Kosten für die Systemdienstleistungen der Swissgrid,
- den Kosten für die Stromreserve,
- dem Tarifzuschlag für solidarisierte Kosten,
- der gesetzlichen Förderabgabe (Netzzuschlag) sowie
- den allfälligen kantonalen Abgaben (Durchschnittstarif für Lenkungsabgabe).
Alle Details zu den Tarifen finden Sie in den jeweiligen Tarifblättern.
Zur Ermittlung der Energiemenge, die für eine Rückerstattung berücksichtigt wird, können – je nach Einsatz des Speichers und je nach Anschlusssituation – zusätzliche intelligente Messsysteme erforderlich sein. Für die technische Umsetzung und Zählerinstallation verweisen wir auf Kapitel 7 der Regionalen Werkvorschriften Strom 2022 (TAB) und § 41 der Ausführungsbestimmung von IWB Industrielle Werke Basel für Leistungen im Bereich Elektrizität.
Pro benötigtem Zähler werden die jeweiligen Messtarife gemäss aktuellem Tarifblatt verrechnet.
Rückerstattungstarife für Netznutzung und Lenkungsabgabe
| Tarif | Netznutzung Speicher | Lenkungsabgabe |
|---|---|---|
| Netzebene 3 | 3.00 Rp./kWh | 3.64 Rp./kWh |
| Netzebene 5 | 3.58 Rp./kWh | 3.64 Rp./kWh |
| Netzebene 7 mit Leistungsmessung | 6.23 Rp./kWh | 3.64 Rp./kWh |
| Netzebene 7 ohne Leistungsmessung Einfachtarif | 13.20 Rp./kWh | 5.10 Rp./kWh |
| Netzebene 7 ohne Leistungsmessung Doppeltarif | 10.37 Rp./kWh | 4.50 Rp./kWh |
| Unterbrechbare Verbraucher | 8.20 Rp./kWh | - |
Bei Leistungstarifen erfolgt gemäss den gesetzlichen Bestimmungen keine Erstattung des Leistungstarifelements.
Die restlichen Abgaben werden vollständig zurückerstattet.
Welche Messkonzepte sind möglich?
Speicher ohne PV-Anlage
Übergabemessung – Der Speicher wird über die Übergabemessung am Netzanschlusspunkt gemessen. Die aus dem Netz bezogene und im Speicher zwischengespeicherte Energie kann bei einer späteren Rückspeisung ins Netz als rückerstattungsberechtigte Energiemenge bestimmt werden.
Speicher mit PV-Anlage
Übergabe- und Speichermessung – Die Energieflüsse am Netzanschlusspunkt, sowie die Lade- und Entladevorgänge des Speichers werden gemessen. Damit kann die für die Rückerstattung relevante Energiemenge bestimmt werden.
Übergabe-, Speicher- und Produktionsmessung – Zusätzlich zur Messung am Netzanschlusspunkt und am Speicher wird die Produktion der PV-Anlage separat gemessen. Durch die zusätzliche Produktionsmessung können die Energieflüsse der PV-Anlage, des Speichers und des öffentlichen Netzes eindeutig abgegrenzt werden.
Welches Messkonzept zur Anwendung kommt, hängt von der Ausgestaltung und dem Betrieb der Anlage ab.
Rückerstattung beantragen
Um eine Rückerstattung zu erhalten, stellen Sie bitte einen Antrag über das untenstehende Formular.
Voraussetzungen für einen Antrag auf Rückerstattung
- Ein Stromspeicher ist bereits installiert.
- Bei einer vorhandenen Produktionsanlage ist ein separater, AC-seitig gemessener Speicherzähler (Zweirichtungszähler) vorhanden.
- Bei einem Speicher ohne Produktionsanlage ist der vorhandene Übergabezähler ein Zweirichtungszähler.
- Die für die Rückerstattung erforderlichen Messungen sind vorhanden.
Habe ich einen Zweirichtungszähler?
Wenn Sie eine eigene Produktionsanlage (z. B. Photovoltaik) besitzen und bereits Rückspeisevergütungen von Ihrem Netzbetreiber erhalten, dann ist bei Ihnen bereits ein Zweirichtungszähler installiert. Ein solcher Zähler erfasst sowohl den Strombezug aus dem Netz als auch die Rückspeisung Ihrer Anlage.
Welche Kosten fallen an wenn zusätzliche Messungen eingerichtet werden müssen?
Es fallen einmalige Installationskosten durch einen Fachpartner Ihrer Wahl sowie ein jährlicher, von der Art der Messung abhängiger Messtarif an.
Häufig gestellte Fragen
Rückerstattung Netzentgelt
Die Möglichkeit zur Rückerstattung für Speicher mit Endverbrauch gilt seit dem 1. Januar 2026.
Die Regelung gilt für Speicher mit Endverbrauch. Dazu gehören beispielsweise Batteriespeicher, die
- elektrische Energie aus dem öffentlichen Netz beziehen,
- diese Energie zwischenspeichern und
- zu einem späteren Zeitpunkt wieder in das Netz zurückspeisen.
Ein Speicher kann dabei mit oder ohne Erzeugungsanlage, beispielsweise einer Photovoltaikanlage, betrieben werden. Voraussetzung ist, dass die für die Rückerstattung relevante Energiemenge anhand des Messsystems eindeutig bestimmt werden kann.
Ja. Auch ein Batteriespeicher in Kombination mit einer Photovoltaikanlage kann grundsätzlich rückerstattungsberechtigt sein.
Voraussetzung ist, dass anhand des eingesetzten Messkonzepts festgestellt werden kann, welche Energiemenge aus dem Netz bezogen, gespeichert und anschliessend wieder ins Netz zurückgespeist wurde.
Damit eine Rückerstattung erfolgen kann sind verschiedene Voraussetzungen zu erfüllen:
- Der Speicher muss eine Verbindung zu Geräten/Anlagen (Endverbraucher) haben, die elektrische Energie nutzen (endverbrauchen).
- Um eine Rückerstattung für die Netznutzungsentgelte zu erhalten, muss der Speicher in Betrieb sein.
- Die aus dem Speicher ins Netz zurückgespeiste Energie muss messtechnisch eindeutig identifiziert werden können. Es ist daher möglich, dass Ihr Elektroinstallateur zusätzliche Arbeiten ausführen oder uns zusätzliche Dokumente zur Verfügung stellen muss. Welche Messkonzepte für eine Beantragung auf Rückerstattung bei IWB zulässig sind ist im nachfolgenden Abschnitt enthalten. Zusätzliche Messungen, die ausschliesslich für den Nachweis der rückerstattungsberechtigten Energiemenge erforderlich sind, gehen gemäss StromVV Art. 18f Abs. 2 zulasten der Betreiberin bzw. des Betreibers.
Für Speicher mit Endverbrauch sind bei IWB folgende drei Messkonzepte zulässig:
- Speicher ohne PV-Anlage – Übergabemessung
Der Speicher wird über die Übergabemessung am Netzanschlusspunkt gemessen. Die aus dem Netz bezogene und im Speicher zwischengespeicherte Energie kann bei einer späteren Rückspeisung ins Netz als rückerstattungsberechtigte Energiemenge bestimmt werden.
- Speicher mit PV-Anlage – Übergabemessung + Speichermessung
Die Energieflüsse am Netzanschlusspunkt sowie die Lade- und Entladevorgänge des Speichers werden gemessen. Damit kann die für die Rückerstattung relevante Energiemenge bestimmt werden.
- Speicher mit PV-Anlage – Übergabemessung + Speichermessung + Produktionsmessung
Zusätzlich zur Messung am Netzanschlusspunkt und am Speicher wird die Produktion der PV-Anlage separat gemessen. Durch die zusätzliche Produktionsmessung können die Energieflüsse der PV-Anlage, des Speichers und des öffentlichen Netzes eindeutig abgegrenzt werden.
Welches Messkonzept zur Anwendung kommt, hängt von der Ausgestaltung und dem Betrieb der Anlage ab.
Kosten für Messungen, die allein zum Nachweis der für die Rückerstattung relevanten Energiemengen erforderlich sind, trägt gemäss StromVV Art. 18f Abs. 2 die Betreiberin bzw. der Betreiber des Speichers.
Massgebend ist nicht die gesamte aus dem Netz bezogene Energie. Rückerstattungsberechtigt ist nur jene Energiemenge, die aus dem Netz bezogen, im Speicher zwischengespeichert und anschliessend wieder ins Netz zurückgespeist wird.
Beim Speichern mit einer Erzeugungsanlage muss die aus dem Netz bezogene und zwischengespeicherte Energie von der Energie aus der Erzeugungsanlage abgegrenzt werden.
Die Ermittlung der rückerstattungsberechtigten Energiemenge erfolgt gemäss den Vorgaben der Stromversorgungsverordnung.
Nein. Rückerstattungsberechtigt ist nur die Energiemenge, die zuvor aus dem öffentlichen Netz bezogen und im Speicher zwischengespeichert wurde.
Energie aus einer Photovoltaikanlage, die im Speicher zwischengespeichert und später eingespeist wird, ist entsprechend von der rückerstattungsberechtigten Menge abzugrenzen.
Der Rückerstattungstarif setzt sich gemäss Art. 18e StromVV aus folgenden Komponenten zusammen:
- der durchschnittlichen Arbeitskomponente des Netznutzungstarifs am Ort der Einspeisung,
- den Kosten für Systemdienstleistungen,
- den Kosten der Stromreserve,
- den gesetzlich vorgesehenen Kosten gemäss Art. 15a und 15b StromVG
- dem Netzzuschlag sowie
- den allfälligen kantonalen Abgaben (Durchschnittstarif für Lenkungsabgabe).
Die leistungsabhängige Komponente des Netznutzungstarifs sowie das Entgelt für die Energie sind nicht Bestandteil der Rückerstattung.
Nein. Die leistungsabhängige Komponente des Netznutzungstarifs ist nicht Bestandteil der Rückerstattung.
Nein. Die Rückerstattung nach Art. 14a Abs. 4 StromVG betrifft das Netznutzungsentgelt. Für Energie, die aus dem öffentlichen Verteilnetz bezogen, zwischengespeichert und zu einem späteren Zeitpunkt am Ort der Entnahme wieder zurückgespeist wird, besteht weder eine Abnahmepflicht für den Verteilnetzbetreiber noch ein Anspruch auf Vergütung für den Speicherbetreiber, da es sich nicht um eine Energieproduktion gemäss Art. 15 EnG handelt. Für eine Vergütung der Energie ist es notwendig, einen separaten Energieabnehmer zu wählen.
Bei einer PV-Anlage gelten für die PV-Einspeisung die entsprechenden Rückliefer- und Vergütungsregelungen.
Ja. Die Rückerstattung erfolgt auf Antrag.
Die Rückerstattung muss einmalig pro Speicher beantragt werden.
Die Rückerstattung wird im Rahmen der Rechnungsstellung als Gutschrift auf Ihrer IWB-Rechnung in Abzug gebracht.
Die Rückerstattung startet nach Prüfung und Freigabe durch IWB, sobald Messung und Abrechnung korrekt eingerichtet sind. Eine rückwirkende Rückerstattung ist nicht möglich.
Bei einem Speicher ohne Erzeugungsanlage kann die am entsprechenden Hausanschlusspunkt ins Netz eingespeiste Energiemenge als rückerstattungsrelevante Energiemenge gelten. Voraussetzung bleibt, dass die Energiemenge messtechnisch korrekt erfasst werden kann.
Bei einer Kombination aus PV-Anlage und Speicher müssen die verschiedenen Energieflüsse unterschieden werden können. Dazu gehören insbesondere:
- PV-Produktion,
- direkter Eigenverbrauch,
- Netzbezug,
- Laden des Speichers aus dem Netz,
- Laden des Speichers aus der PV-Anlage,
- Rückspeisung aus dem Speicher ins Netz.
Je nach Mess- und Betriebskonzept ergeben sich daraus unterschiedliche Auswirkungen auf die Rückerstattung des Netznutzungsentgelts sowie auf die Vergütung der PV-Einspeisung und die Ausstellung von Herkunftsnachweisen (HKN).
- Beispiel: Speicher ohne Netzladen
Wird der Speicher ausschliesslich mit Energie aus der PV-Anlage geladen und ist eine eindeutige Zuordnung der PV-Energie möglich, kann die aus dem Speicher ins Netz zurückgespeiste Energie als PV-Einspeisung behandelt werden.
In diesem Fall können die entsprechenden Vergütungs- und HKN-Regelungen zur Anwendung kommen. Ein Antrag auf Rückerstattung des Netzentgelts für aus dem Speicher in das Netz zurückgespiesene Energie ist hier nicht möglich, da es sich bei der Energie im Speicher ausschliesslich um selbstproduzierte Energie aus der PV-Anlage handelt.
- Beispiel: Speicher mit Netzladen
Kann der Speicher sowohl mit PV-Energie als auch mit Energie aus dem öffentlichen Netz geladen werden, müssen die Energieflüsse entsprechend dem Messkonzept abgegrenzt werden.
Für Energie, die aus dem Netz bezogen und später wieder eingespeist wird, besteht kein Anspruch auf eine Vergütung als PV-Energie. Für diese Energie werden auch keine HKN als PV-Energie ausgestellt.
Der nachweislich aus der PV-Anlage stammende Überschuss kann hingegen weiterhin entsprechend den geltenden Regelungen vergütet werden.
Bei einer PV-Anlage mit Speicher ist für die Vergütung der eingespeisten Energie und die Ausstellung von Herkunftsnachweisen entscheidend, dass die Herkunft der eingespeisten Energie eindeutig bestimmt werden kann.
Kann die aus dem Speicher ins Netz zurückgespeiste Energie nicht eindeutig der Photovoltaikanlage zugeordnet werden, kann diese Energiemenge nicht als PV-Einspeisung vergütet werden und es werden für diese Energiemenge keine Herkunftsnachweise ausgestellt. Kann die aus dem Speicher ins Netz eingespeiste Energie eindeutig der PV-Produktion zugeordnet werden, kann eine HKN-Ausstellung möglich sein. Je nach gewähltem Messkonzept ergeben sich unterschiedliche Möglichkeiten zur Zuordnung der Energieflüsse.
- Übergabemessung + Speichermessung
Bei diesem Messkonzept kann die Energie am Netzanschlusspunkt sowie die Lade- und Entladeenergie des Speichers bestimmt werden. Eine separate Messung der PV-Produktion erfolgt jedoch nicht.
- Übergabemessung + Speichermessung + Produktionsmessung
Durch die zusätzliche Produktionsmessung kann die erzeugte PV-Energie separat erfasst und von der aus dem Netz bezogenen Energie abgegrenzt werden. Dadurch ist eine eindeutige Zuordnung der PV-Energie möglich.
Für die konkrete Behandlung der eingespeisten Energie hinsichtlich Vergütung und Herkunftsnachweisen sind die geltenden gesetzlichen Vorgaben sowie die Anforderungen des zuständigen Netzbetreibers massgebend.
Die Rückerstattung des Netznutzungsentgelts für aus dem Netz bezogene, zwischengespeicherte und anschliessend wieder eingespeiste Energie bleibt davon zu unterscheiden.
Wenn Sie Ihren Speicher austauschen, erweitern oder eine zusätzliche Anlage anschliessen möchten, müssen Sie sich an Ihren Elektroinstallateur wenden. Dieser übernimmt die Einreichung der erforderlichen Meldepapiere bei IWB, da solche Anlagen meldepflichtig sind. Bei Änderungen oder Erweiterungen prüfen wir, ob die Voraussetzungen für eine Rückerstattung des Netznutzungsentgelts weiterhin erfüllt sind.
Die Änderungen/Erweiterungen werden daraufhin geprüft, ob die Voraussetzungen für die Rückerstattung des Netznutzungsentgelts weiterhin erfüllt sind.