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Service-Center

IWB ZEV-Dienstleistung

Haben Sie eine Frage zur IWB ZEV-Dienstleistung? Auf dieser Seite finden Sie alle Informationen.

Wie gründe ich einen ZEV?

1. Erstkontakt

Setzen Sie sich mit uns in Verbindung, um die konkrete Situation Ihrer Liegenschaft mit uns zu prüfen. Gerne schlagen wir Ihnen eine massgeschneiderte Lösung vor.

2. Offerte

Nach einer detaillierten Analyse Ihrer Situation erstellen unsere Spezialistinnen und Spezialisten eine Offerte.

3. Bestellen

Nachdem Sie sich für eine Lösung entschieden haben, besprechen wir gemeinsam mit Ihnen das weitere Vorgehen.

4. Realisierung

Wir begleiten Sie bei der Umsetzung Ihres ZEV und übernehmen die Abwicklung der Messung über die Abrechnung.

Weitere Fragen zur IWB ZEV-Dienstleistung

Stromproduzenten haben das Recht, ihre vor Ort erzeugte Energie teilweise oder ganz zu verbrauchen. Der Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV) bietet Eigentümern und Betreibern von Solaranlagen die Möglichkeit, ihren produzierten Strom auch direkt vor Ort zu verkaufen. So profitieren auch Mieterinnen und Mieter von der Energiewende. Um von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, gründet der Eigentümer der Liegenschaft/der Betreiber der Solaranlage gemeinsam mit den Endverbrauchern des Stroms/Mieter der Liegenschaft einen ZEV.

Falls der Sonnenstrom vom Dach nicht ausreicht, liefert IWB Ihnen den Strom aus dem herkömmlichen Stromnetz. Die Endverbraucher/Mieter der Liegenschaft werden damit rund um die Uhr mit Strom versorgt.

Strom wird nicht immer dann verbraucht, wenn die Solaranlage ihn erzeugt. Falls die Solaranlage mehr Strom liefert als in der Liegenschaft gebraucht wird, dann wird der Überschuss in das Stromnetz eingespeist und nach den kantonalen Fördersystemen vergütet. Für den ZEV gelten weiterhin die regionalen und bundesweiten Fördersysteme.

Der ZEV kann durch mehrere Produzenten und Endverbraucher/Mieter genutzt werden, sofern sie an demselben Netzanschluss angeschlossen sind wie die Produktionsanlage. Es gelten folgende Grundsätze:

 

  • Eine Produktionsanlage ist am Ort der Produktion vorhanden. Der Ort der Produktion ist definiert als das Grundstück, auf dem die Produktionsanlage steht. Zusammenhängende Grundstücke gelten ebenfalls als ein Ort der Produktion, wenn mindestens eines der Grundstücke an das Grundstück grenzt, auf dem die Produktionsanlage liegt.
  • Die Leistung der Produktionsanlage entspricht am Übergabemesspunkt mindestens 10% der Anschlussleistung.
  • Zwecks Eigenverbrauchs muss eine eigenständige physische Verbindung zwischen den verschiedenen Verbrauchern im ZEV bestehen. Der Anschluss an das öffentliche Netz von IWB kann nur an einem Punkt erfolgen. Die Verteilung des Direktstroms vor Ort kann nicht über das Netz von IWB erfolgen.

Nein, die Endverbraucher/Mieter der Liegenschaft können selbst entscheiden, ob sie einem ZEV beitreten. Wir empfehlen den Beitritt zum ZEV, da die Endverbraucher/Mieter damit Sonnenstrom von ihrem Dach beziehen können. Direktstrom ist nicht nur grün, sondern zumeist auch preisgünstiger als Strom, der über das öffentliche Netz geliefert wird. Je mehr Parteien sich dem ZEV anschliessen, desto höher ist der Eigenverbrauch. Dies wirkt sich positiv auf die Wirtschaftlichkeit der Solaranlage aus.

Ja, für die Einbindung von einer bestehenden Solaranlage an einen ZEV braucht es in der Regel nur eine überschaubare Anpassung der elektrischen Hausinstallation. Das Vorhandensein der geforderten Messinfrastruktur sowie deren korrekte Anordnung sind Grundlage für die Umsetzung.

 

Über das Anmeldeformular meldet der ZEV-Vertreter die Solaranlage bei IWB an. Anschliessend erstellt ein Elektroinstallateur im Auftrag des ZEV eine Installationsanzeige zuhanden von IWB, welche die notwendigen Änderungen vor Ort zusammenfasst. Die Anpassungen an den Installationen und Messeinrichtungen, die durch die Gründung, Mutation oder Auflösung des ZEV entstehen, gehen zu Lasten der Eigentümer/Betreiber der Solaranlage.

Der Eigentümer/Betreiber der Solaranlage bzw. der bevollmächtigte Vertreter meldet IWB mindestens drei Monate im Voraus die Gründung des ZEV schriftlich mit dem Antragsformular. Nachträgliche Änderungen des ZEV sind ebenfalls innerhalb einer Frist von 3 Monaten zu melden.

 

ZEV-Gründungen können durch einen Zusatz zum Mietvertrag erfolgen. Bei bestehenden Mietverhältnissen kann die Änderung durch eine Formularanzeige erfolgen. Diese ist innert 30 Tagen anfechtbar. Bei Neuvermietungen ist es möglich, den ZEV als Bestandteil des Mietvertrages festzulegen.

Wenn der Strombedarf die Eigenproduktion übersteigt, wird der ZEV mit Strom aus dem Netz versorgt. Der ZEV wählt durch seinen Vertreter ein entsprechendes Stromprodukt aus und meldet dieses bei IWB. Zunächst gelten weiterhin die Tarife der Grundversorgung. Nach Inkrafttreten der Vereinbarung gelten die Tarife des entsprechenden Stromproduktes.

 

Falls beim gemeinsamen Netzanschluss mehr als 100  MWh Jahresverbrauch (Eigenverbrauch und Netzbezug) anfallen, kann der ZEV seine Energie auf dem freien Markt beschaffen und von den entsprechenden Konditionen profitieren.

Der Strompreis vom Direktstrom aus der Solaranlage wird vom Eigentümer/Betreiber der Solaranlage festgelegt. Die internen Stromkosten dürfen allerdings nicht höher sein als das externe Stromprodukt (Gesamtkosten bestehend aus Energie, Netzkosten und Abgaben bezogen auf Rp./kWh) (EnG, Art. 17 – 18).

  • Anlagen mit einer Leistung von bis 30 KW: Für diese Anlagen muss grundsätzlich nur eine Überschussmessung zur zeitgleichen Bestimmung von Verbrauch und Einspeisung vorgenommen werden. Zusätzlich empfehlen wir, die Nettoproduktion über einen Produktionszähler ebenfalls zu erfassen.
  • Anlagen mit einer Leistung von über 30 KW: Das Gesetz schreibt bei Solaranlagen dieser Grössenordnung vor, dass die Nettoproduktion über eine fernauslesbare, lastganggemessene Produktionsmessung erfasst wird. Die produzierte Energie wird erfasst und Pronovo gemeldet. Zusätzlich kommt eine Überschussmessung zur zeitgleichen Bestimmung von Verbrauch und Einspeisung zu Einsatz.

  • Der Anlageneigentümer verpflichtet sich, die Kosten für die Gründung eines ZEV sowie die Mutationen von ZEV-Mitgliedern zu tragen. Dazu gehören auch die Aufwände von IWB.
  • Blosse Mutationen (Austritt eines Mitglieds und gleichzeitiger Eintritt eines neuen Mitglieds ohne Änderung des Messpunktes) sind in der Dienstleistung kostenlos.
  • Das ersatzlose Ausscheiden eines Mitgliedes kostet eine Aufwandspauschale in der Höhe von CHF 70.00 zzgl. MwSt. Bitte beachten Sie, dass unter Umständen auch die Hauptverteilung angepasst werden muss, um die austretenden Parteien wieder direkt an das Stromnetz von IWB anzuschliessen. Die Kosten hierfür trägt der Anlageneigentümer.

  • Mieter können ihre Teilnahme am Zusammenschluss zum Eigenverbrauch nur dann beenden, wenn sie nach Art. 17 Abs. 3 EnG Anspruch auf Netzzugang für sich geltend machen, oder wenn der Eigentümer/der Betreiber der Solaranlage die angemessene Versorgung mit Elektrizität nicht gewährleisten kann oder wenn der Eigentümer/Betreiber der Solaranlage die Vorgaben von Art. 16 Abs. 1–3 EnV nicht einhält.
  • Der Eigentümer/Betreiber der Solaranlage teilt IWB den Austritt eines Mieters unverzüglich mit.
  • Bei Auflösung des ZEV muss der Eigentümer/ Betreiber der Solaranlage IWB drei Monate im Voraus melden. Bedingt die Auflösung des ZEV eine Anpassung der Messinfrastruktur und/oder der Installationen, muss er über einen Elektroinstallateur zusätzlich eine Installationsanzeige für den entsprechenden Stromanschluss melden.